Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte in der Schweiz
Bundesrat beschliesst Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte
Der Bundesrat hat am 4. Juni 2010 gestützt auf das Konsumenteninformations-gesetz eine Verordnung verabschiedet, mit welcher eine Deklarationspflicht nach Holzart und Holzherkunft eingeführt wird. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 mit Übergangsfrist bis Ende 2011 in Kraft.
In einer ersten Etappe werden Rund- und Rohholz und bestimmte Holzprodukte aus Massivholz, deren Herkunft und Holzart relativ leicht ermittelt werden können, einer Deklarationspflicht unterstellt. Die Ausdehnung der Deklarationspflicht auf weitere Holzprodukte soll in einer späteren Etappe geprüft werden, wenn Klarheit über den Inhalt der künftigen EU-Regelung betreffend Holz und Holzprodukte besteht, deren Umsetzung frühestens 2013 zu erwarten ist. Zur administrativen Entlastung der kleinen und mittleren Unternehmen ist vorgesehen, dass bei Kleinserien eine pauschale Deklaration der Herkunft genügt.
Der Vollzug obliegt dem Büro für Konsumentenfragen. Ab Anfang Oktober wird auf der Internetseite www.konsum.admin.ch eine Datenbank aufgeschaltet, die es ermöglichen wird, sowohl den wissenschaftlichen Namen als auch den für die Deklaration nötigen Handelsnamen der Holzart zu ermitteln. Zudem werden die Verbreitungsgebiete der Holzarten aufgeführt und es wird angegeben, ob die Holzart zu den unter dem Artenschutzübereinkommen (SR 0.453) geschützten Arten gehört.
Das Parlament hat den Bundesrat im September 2007 mit der Motion 06.3415 "Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte" beauftragt, die heute verabschiedete Vorlage auszuarbeiten.
Infolge dieses Beschlusses haben wir zur Vereinfachung für Sie eine Anpassung in unserem System gemacht. Die Abkürzung vom Herkunftsland finden Sie neu direkt nach der Artikelbezeichnung in Klammern ( z.B. [CH] ). Die Liste der Länderbezeichnungen für die Deklaration finden Sie unter der Rubrik Einzeldeklaration im PDF Format.
Wir hoffen, Ihnen damit das deklarieren der Hölzer zu vereinfachen.
Weitere Informationen finden Sie unter www.konsum.admin.ch
Die wissenschaftlichen Namen der Holzarten können unter www.holzdeklaration.ch abgefragt werden.
Wer muss Holz und Holzprodukte deklarieren?
Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD)
Grundsätzlich jede Person (natürliche oder juristische), die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten (Letztverbraucher) abgibt. Deklarationspflichtig sind z.B. der Detailhandel (Möbelgeschäfte, Baumärkte, Do-it-yourself-Läden etc.), aber auch Schreinereien, Zimmereien und Holzbauunternehmen im Geschäftsverkehr mit Letztverbrauchern.
Diese Verordnung tritt per 1. Oktober 2010 in Kraft mit Übergangsfrist bis Ende 2011.
Wie müssen Holz und Holzprodukte deklariert werden?
Einzeldeklaration oder Pauschaldeklaration? Artikel 4 der Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten
Einzeldeklaration
1 Art und Herkunft des Holzes müssen durch Anschrift am Produkt selbst, unmittelbar daneben oder auf der Verpackung angegeben werden.
Pauschaldeklaration
3 Eine Person, die Einzelanfertigungen und Kleinserien von bis zu 50 Stück angibt, kann die Konsumentinnen und Konsumenten über Art und Herkunft des Holzes auch mittels eines Geschäftspapiers informieren, das die Offerte begleitet. In diesem Geschäftspapier werden pro Holzart die Herkunftsländer auf der Basis des Einkaufs des Vorjahres angegeben.